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§§
zur Veröffentlichung von Bildern bei Drevenacki.de (Persönlichkeitsrecht)
Über
die Veröffentlichung von Bildern bei Drevenacki.de
Grundsätzlich
ist eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts immer dann gegeben,
wenn der Name, das Bildnis oder andere Merkmale einer Person ohne vertragliche
Vereinbarung für fremde materielle Zwecke benutzt
wird, da gegen die Würde und die freie Entfaltung der Person verstoßen
wird.
In den letzten paar
Jahren ist das Veröffentlichen von Informationen im Internet spürbar
einfacher geworden und immer mehr Menschen nutzen das Medium um dort
Bilder zu zeigen. Dadurch, dass mittlerweile auch sehr viele Haushalte
über einen Internetzugang verfügen, sind neue Möglichkeiten
der Informationsweitergabe und der Kommunikation entstanden. Schüler,
Eltern und Freunde kommunizieren miteinander immer häufiger per
Mail und manche Websites bilden das Leben aktuell und bunt ab. Was ursprünglich
vor allem als interessante neue Chance gesehen wurde, hat –
wie wir nun wissen - allerdings nicht nur Vorteile, sondern kann auch
einige Probleme hervorrufen. Ein Grund dafür ist, dass das Internet
ein sehr junges Medium ist und noch vieles in rechtlicher Hinsicht im
Unklaren liegt. Unsere Rechtslage im Internet unterscheidet sich in
ihrer Unübersichtlichkeit kaum von der anderer Länder, denn
eigentlich befindet sich das Internet-Recht noch überall in einer
sehr frühen Phase. Die Entwicklung klarer juristischer Grundlagen
hängt im Moment von einzelnen Entscheidungen der Höchstgerichte
und gesetzlichen Regelungen in Teilbereichen ab und daher ist die Beurteilung,
ob etwas legal ist oder nicht, nicht nur für uns Laien alles andere
als einfach.
Um
einer Auseinandersetzung zu entgehen, entfernten wir Bilder von Ihnen
gerne vom Server wenn Sie es wünschen. Grundsätzlich
gehen wir aber davon aus, dass die von uns fotografierten Personen mit
einer Veröffentlichung im Internet auf unserer nicht kommerziellen
Seite www.drevenacki.de einverstanden sind. Bitte sprechen Sie uns an,
wenn Sie fotografiert werden und nicht möchten, dass
Ihr Bild auf der Drevenacki Seite erscheinen soll – wir werden
uns entsprechend verhalten und Ihren Wunsch natürlich respektieren.
Aus Sicherheitsgründen werden wir keine sensible Daten wie z.B.
Namen und Fotos dazu, Adressen, Mailadressen, private Telefonnummern,
Hobbys etc. auf einer Website publizieren, es sei denn Sie haben den
ausdrücklichen Wunsch und/oder schreiben uns eine E-Mail.
Ein
paar weiterführende rechtliche Hinweise:
Den Anstoß
für einen Schutz der Persönlichkeit vor Beeinträchtigung
durch die Verbreitung von Bildnissen brachte die Erfindung der Fotografie.
Auslöser der Gesetzesentwicklung war der sog. Bismarck-Fall. Zwei
Journalisten waren in das Sterbezimmer des Staatsmanns eingedrungen,
hatten den Leichnam fotografiert und die Fotos veröffentlicht.
Aus der öffentlichen Empörung über diesen Vorgang entstand
eine gesetzgeberische Diskussion.
Diese mündete in der Schaffung des "Gesetz(es) betreffend
das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotographie"
(KUG), das 1907 in Kraft trat. Im Jahre 1965 wurde es durch das neu
geschaffene Urheberrechtsgesetz fast vollständig ersetzt. Einige
Vorschriften blieben bestehen.
Das Recht am eigenen Bild ist eine spezielle Ausprägung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts (Art. 1 und 2 GG). Nur in bezug auf diesen
persönlichkeitsrechtlichen Hintergrund hat es etwas mit Urheberrecht
zu tun. Üblicherweise wird aber zwischen Urheberrecht und Recht
am eigenen Bild
aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtung unterschieden.
Der Schutzbereich erstreckt sich nach § 22 S. 1 nicht auf das Herstellen
von Bildnissen, sondern nur auf deren Verbreitung und öffentliche
Zurschaustellung. Heute ist aber anerkannt, dass auch eine Vorverlagerung
des Rechtsschutzes auf den Zeitpunkt des Herstellens von Aufnahmen nach
dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt sein kann.
Das ist zumindest dann der Fall, wenn dies in der Absicht einer Veröffentlichung
geschieht. Der Begriff des "Verbreitens" ist weiter als der
entsprechende Begriff im Urheberrecht. Er betrifft zum Beispiel auch
die Weitergabe eines Fotos im privaten Bereich.
Geschützt ist nicht das Foto als solches (Fotomaterial), sondern
die äußere Erscheinung des Abgebildeten als Ausdruck seines
Wesens und seiner Persönlichkeit. Andere sollen seine Bildnisse
nicht beliebig verwenden, insbesondere auch nicht kommerziell ausnutzen
dürfen.
Ein paar Ausnahmen:
Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet
und zur Schau gestellt werden:
- Wenn sich eine
Person ins Bild drängt, darf vermutet werden, dass sie mit einer
zweckgemäßen Verwertung des Bildnisses einverstanden ist.
-
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
- Bilder,
auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder
sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
- Bildnisse,
die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung
oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
- Personen
als "Beiwerk": Zulässig ist die zustimmungsfreie Ablichtung
von Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit.
Die Person darf nicht Zweck der Aufnahme sein.
- Personen
bei Versammlungen
Auch auf Veranstaltungen (Versammlungen, öffentliche Feste, Sportvereine,
Demonstrationen usw.) dürfen zustimmungsfrei Aufnahmen in die
Menge (Gruppenfotos) hinein gemacht werden. Einzelbilder und insbesondere
Portraitfotos fallen nicht unter die Abbildungsfreiheit
Das
allgemeine Persönlichkeitsrecht:
Die Art. 1 und 2 GG bilden einen umfassenden Schutz der Persönlichkeit.
Sie garantieren den Schutz des privaten Lebensraumes. Mit der Würde
des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit ergibt
sich über die Privatsphäre hinaus ein allgemeines Persönlichkeitsrecht,
wodurch die Persönlichkeit in der ganzen Breite ihrer Existenz
geschützt wird. Obwohl die Grundrechte Abwehrrechte des Bürgers
gegenüber dem Staat sind, können sie durch die sogenannte
Drittwirkung zur unmittelbaren Grundlage zivilrechtlicher Ansprüche
werden, wobei die obengenannten Einschränkungen für absolute
und relative Personen der Zeitgeschichte Geltung haben, ebenso wie die
erforderliche Abwägung zwischen den einzelnen Grundrechten, also
der Meinungs- und Informationsfreiheit usw. und den Persönlichkeitsrechten
der einzelnen Personen. Grundsätzlich ist eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts
immer dann gegeben, wenn der Name, das Bildnis oder andere Merkmale
einer Person ohne vertragliche Vereinbarung für fremde materielle
Zwecke benutzt wird, da gegen die Würde und die freie Entfaltung
der Person verstoßen wird. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit
und des Übermaßverbotes besagen, das bei Unterlassungsansprüchen
aus dem Persönlichkeitsrecht nur die Teile eines Werkes erfaßt
werden dürfen, die das Persönlichkeitsrecht tatsächlich
verletzen, nicht aber das Werk als Ganzes.
Albina
Lobell & Dirk Mackscheidt